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16.07.2011WAS GILT ES BEI EINER KÜNDIGUNG ZU BEACHTEN?

Von Oliver Kern, Rechtsanwalt - LL.M.,

Plötzlich ist sie da: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entweder haben Sie das Kündigungsschreiben in Ihrem Briefkasten gefunden oder das Schreiben ist Ihnen persönlich durch Ihren Vorgesetzten übergeben worden.

Was sollten Sie tun? Was können Sie tun?

Falsch wäre es, nichts zu unternehmen. Mit Erhalt der Kündigung beginnt die sog. 3-Wochenfrist zu laufen. Diese Frist beginnt ab ?Zugang? der Kündigung, d.h. ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie das Schreiben des Arbeitgebers in den Händen halten bzw. es in Ihrem Briefkasten eingeworfen wurde. Innerhalb dieser Frist müssen Sie entscheiden, ob Sie die Kündigung klaglos akzeptieren oder gerichtlich dagegen vorgehen wollen.

Nur in wenigen Fällen ist eine Kündigung zu 100% zulässig bzw. rechtmäßig. Einer Aussage Ihres Arbeitgebers nach dem Motto: ?Wir haben die Kündigung durch unsere Kanzlei juristisch prüfen lassen.?, dürfen Sie nicht trauen. Auch große und renommierte Unternehmen kündigen Arbeitnehmern rechtswidrig und halten sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben (Kündigungsfrist ist falsch berechnet, die Kündigung ist von einer falschen Person unterzeichnet, es liegt objektiv kein Kündigungsgrund vor etc.). Viele Unternehmen spekulieren sogar darauf, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung nicht zur Wehr setzt.

Aus diesem Grund ist es nicht nur ratsam, sondern ungemein wichtig, die Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um wertvolle Rechte (z.B. Wiedereinstellung) oder die Chance auf eine Abfindungszahlung nicht zu verlieren.

Die erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung kann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Alternativ ist Ihr Anwalt in der Lage, bei einem Vergleichsschluss eine beachtlicher Abfindungszahlung für Sie zu erstreiten. In beiden Fällen wird Ihr persönlicher Gewinn höher sein, als die Kosten, welche durch die Beauftragung eines seriösen Rechtsanwaltes entstehen.

Tipp 1:

Haben Sie ein Kündigung erhalten, sollten Sie nicht nur einen Rechtsanwalt kontaktieren, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit. Ein schlichter Anruf beim Arbeitsamt innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung ist ausreichend. Melden Sie sich ?verspätet? bei der Bundesagentur für Arbeit, kann eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt werden.

Tipp 2:

Lassen Sie sich vom Arbeitgeber nicht drängen! In manchen Fällen legt der Arbeitgeber dem gekündigten Mitarbeit zusammen mit der Kündigung einen sog. Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer Abfindung vor. Dies erfolgt oft mit den begleitenden Worten: Dieses Angebot gilt nur jetzt und heute, morgen nicht mehr. Jede Entscheidung will gut überlegt sein, insbesondere wenn diese die wirtschaftliche Existenz betrifft. Ein Angebot, welches nur einen Tag besteht, ist meist kein seriöses Angebot.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Grundsätzlich gibt es 3 Arten von Kündigungsgründen: die verhaltensbedingte, die personenbedingte oder die betriebsbedingte Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bspw. bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers in Betracht. Ein solches Fehlverhalten sehen die Gerichte z.B. im häufigen Zuspätkommen, schlechtes und unkollegiales Verhalten des Arbeitnehmers oder Nichtfolgeleistung von Weisungen des Arbeitgebers.

In den Fällen eines vertragswidrigen Fehlverhaltens muss der Arbeitgeber zuvor mindestens eine, meist sogar mehrere Abmahnungen ausgesprochen haben. Eine solche Abmahnung muss jedoch, um wirksam zu sein, den rechtlichen Erfordernissen genügen, was erfahrungsgemäß oft nicht der Fall ist.

Bei einer personenbedingten Kündigung, bspw. wegen Krankheit, muss genau geprüft werden, ob die Fehlzeiten wegen Krankheit ausreichend sind, um einen Kündigungsgrund darzustellen. Dabei wird auf die Fehlzeiten und die Entgeltfortzahlung der letzten Jahre abgestellt und ebenfalls geprüft, ob die bestehende Krankheit in der Zukunft weiterhin fortbesteht oder vielmehr eine Ausheilung der Krankheit vorliegt.

In den meisten Fällen gibt der Arbeitgeber an, ein betriebsbedingter Kündigungsgrund würde vorliegen. Hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass überhaupt ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt und dass dadurch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist. Ebenfalls muss er nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz hätte versetzt werden können und er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine rechtmäßige Sozialauswahl treffen.

Sollte eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommen, wird Ihr Rechtsanwalt vor Klageerhebung versuchen, Vergleichverhandlungen zu führen. Hier gilt es u.a. folgende Fragen zu klären:

- Einigung über Kündigungsfrist

- Freistellung von der Arbeit

- Weiterzahlung Gehalt

- Zahlung einer Abfindung

- Zahlung eines Bonus/13. Gehalts

- Inhalt des Arbeitszeugnisses

- Ausgleich von Urlaub und Überstunden

- Übernahme von Kosten einer Outplacementberatung/Personalberater

- Ggf. Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch Arbeitgeber

Scheitern die außergerichtlichen Bemühungen mit dem Arbeitgeber, haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Arbeitsgericht wird in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen. Auch in dieser ?2. Runde? eines Kündigungsstreits werden weitere Vergleichs-/Einigungsgespräche geführt. Diesmal mit Unterstützung des Gerichts.

Tipp 3:

Wenn Sie nach dem ersten Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt kein Vertrauen zu ihm gewinnen, wechseln Sie zu einer anderen Kanzlei. Ihr Rechtsanwalt soll Sie juristisch und taktisch zu Fragen der Kündigung, d.h. Ihrer wirtschaftlichen Existenz, beraten. Er soll Ihnen Empfehlungen und Rat zu Entscheidungen geben, welche im Fall einer Abfindung mehrere tausend Euro, manchmal auch mehrere zehntausend Euro, betreffen können. Ohne das entsprechende Vertrauen werden Sie niemals mit der Leistung des Rechtsanwaltes zufrieden sein und sich noch lange Zeit fragen, ob Sie den richtigen Anwalt gewählt haben.

Haben Sie Fragen zum Themenbereich Kündigung? Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

KERN Rechtsanwalt LL.M. ist mit seinen Experten eine auf Arbeitsrecht und spezialisierte Kanzlei. Wir arbeiten mit der Überzeugung individuell zu beraten, umfassend zu unterstützen?und nachhaltig zu gestalten.

Als Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei ist es mein Ziel, meinen Mandanten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu bringen. In sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts von A wie Abfindung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag, über Gehalt und Kündigungen, bis hin zu Z wie Zeugnissen können wir Sie gerichtlich und außergerichtlich beraten und vertreten. Durch eine umfassende juristische Beratung, gepaart mit einer langjährigen Praxiserfahrung in Industrie und Wirtschaft, unterstützen wir Sie aktiv und zukunftsorientiert.


Oliver Kern

Rechtsanwalt, LL.M.

KERN Rechtsanwalt LL.M.

Aystettstraße 3

60322 Frankfurt

Fon: +49 69  9592 9553

Fax: +49 69  9592 4983

info@49law.com

www.49law.com



30.04.2011Anwaltsbörsen im InternetEinen guten Rechtsanwalt zu finden , der freie Kapazitäten hat und seinen Job zeitnah und kompetent ausführt ist das Ziel diverser Börsen im Internet. Aber wo liegen die wichtigen Unterschiede, welche Plattform funktionieren und welche nicht? Anruf-Vergütungsmodelle gibt es sowie unzählbare Datenbanken mit Firmeneinträgen. 
Wird die entsprechende Kanzlei überhaupt von den Suchenden gefunden und wie orientiert sich der Kunde? Wir haben einen anderen Vermittlungsansatz. Beim RechtsanwaltScout müssen Sie nicht suchen, das übernehmen wir für Sie. 
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18.12.2010Ärzte am digitalen PrangerWährend Patienten früher häufig auf ?Mundpropaganda? und die Einschätzung früherer Patienten eines Arztes angewiesen waren, um sich über dessen Leistungen zu orientieren, greifen sie nunmehr zunehmend auf Arztbewertungsportale zu. Ärzten können solche Bewertungsportale helfen, die Patientenorientierung und -zufriedenheit zu verbessern. Arztbewertungsportale erfuhren freilich kein durchweg positives Echo. Von Seiten der Ärzteschaft wurden insbesondere Forderungen nach einer Verbesserung des Datenschutzes, der Plausibilität von Bewertungsverfahren und dem Schutz vor Schmähkritik laut (vgl. www.arztbewertungsportale.de). Mit der Frage, ob ein Arzt von dem kommerziellen Anbieter einer Website, das die Bewertung von Heilberufen zum Gegenstand hat, nach §§ 823, http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1233&Itemid=175#BGB823 1004 BGB (analog) http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=123:eigentum&catid=1235:eigentum&Itemid=178#1004BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#Artikel1 und 2 Abs. 1 GG) http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#artikel2 die Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens, seiner Berufsbezeichnung als Arzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie und der Anschrift seines Arbeitgebers im Zusammenhang mit Bewertungsangaben hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auf einer Website verlangen kann, musste sich nun das Landgericht Hamburg befassen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen im Hinblick auf den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diesen Vorschriften unterliegen nicht nur öffentliche Stellen. Vielmehr unterliegen laut § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#1BDSG auch nicht-öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG) http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#2BDSG ? wie die kommerziellen Anbieter von Internet-Bewertungsportalen -, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, regelmäßig den Vorgaben des Datenschutzes (§§ 27 ff. BDSG). http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#27BDSG Im Bereich von Arztbewertungsportalen gilt nichts anderes. Insbesondere können diese sich mangels journalistisch-redaktioneller Bearbeitung nicht auf das Medienprivileg nach § 41 BDSG http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#41BDSG berufen. Liegt eine Einwilligung des Arztes in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten nicht vor (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG), http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#4BDSG stellt sich die Problematik, woher der Anbieter des Bewertungsportals die personenbezogenen Daten (Name, Berufsbezeichnung, Anschrift des Arbeitgebers etc.) erhalten hat. Sind diese Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ? namentlich der Website des Arztes oder des Arbeitgebers des Arztes ? entnommen, ist deren Erhebung und Speicherung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#29BDSG in aller Regel zulässig. Was die Erhebung, Speicherung und Veröffentlichung von Bewertungen anbelangt, ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#29BDSG einschlägig. Danach ist dies zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Unter Zugrundelegung dessen bedarf es einer Abwägung der Interessen des Arztes an dem Ausschluss der Erhebung und Nutzung der Bewertungsangaben mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke diese Datenverarbeitungsprozesse erfolgen. Diese Abwägung ist nach Maßgabe der objektiven Wertordnung der Grundrechte zu sehen. In die Waagschale fallen einerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 1 http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#Artikel1 und 2 GG) http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#Artikel2 und andererseits die Meinungs- und Informationsfreiheit der Allgemeinheit (Art. 5 GG). http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#Artikel5 In welchen Fällen die widerstreitenden Interessen eine Untersagung der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Klinkarztes gebieten, musste das Landgericht Hamburg indes nicht entscheiden, da es an einer einer Wiederholungsgefahr fehlte. Das Bewertungsportal war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht freigeschaltet, so dass es noch keine Bewertungsangaben beinhaltete. Vor diesem Hintergrund wies das Landgericht Hamburg die Klage des Arztes ab (LG Hamburg, Urt. v. 20.09.2010 ? 325 O 111/10 -). http://www.heilberufsrecht.de/LG_Hamburg_Urteil_vom_20092010_325_O_111_10_Aerztebewertung.html Die Frage, welche Bewertungen sich Ärzte gefallen lassen müssen, ist damit im Wesentlichen offen geblieben. In diesem Kontext ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Lehrerbewertungsportalen zu verweisen (BGH, Urt. v. 23.06.2009 ? VI ZR 196/08 ? Spickmich). Dort musste sich der BGH mit dem Thema befassen, welche Internet-Bewertungen Lehrer sich gefallen lassen müssen. Schüler dürfen demnach ihre Lehrer im Internet auf der Website www.spickmich.de benoten. Der BGH verwarf die Revision einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, deren Klage gegen die Betreiber des Portals schon vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln gescheitert war. BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller jedenfalls betonte in der Urteilsverkündung: Bei der Frage, ob solche Portale im Internet zulässig seien, gehe es ?immer um den konkreten Einzelfall?, also um das jeweilige Online-Angebot. Auch gehe es ?immer um die Abwägung konkreter Interessen?, weshalb man ?derzeit noch keine allgemeingültigen Regeln aufstellen? könne. Gleichwohl hat das Urteil des BGH eine fundamentale Bedeutung, und zwar weit über den Fall spickmich.de hinaus. Zwei wichtige Grundsatzfragen hat der BGH schon jetzt entschieden: Zum Einen sind Bewertungsportale im Internet auch ohne Einwilligung der Betroffenen möglich. Nur kommt es bei der Frage, was genau zulässig ist und was nicht, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zum Zweiten gelten danach für Meinungsäußerungen und Bewertungen, ?die sich auf bestimmte oder bestimmbare Betroffene beziehen?, grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Lehrerin blieb erfolglos (BVerfG, 16.08.2010 ? 1 BvR 1750/09 -). Es bleibt abzuwarten, ob eine Korrektur dieser Rechtsprechung, die im Gegensatz zur Rechtslage in anderen europäischen Ländern steht (zum Verbot der Lehrerbewertung in Frankreich, vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Franzoesische-Lehrer-gewinnen-vor-Gericht-gegen-Benotungs-Website-186227.html), aus Straßburg erfolgen wird. Legt man für die rechtliche Beurteilung einzelner Bewertungen in Anlehnung an die höchstrichtlicher Judikatur § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=174:bdsg&catid=1144:verwaltungsrecht&Itemid=54#29BDSG zugrunde, so ist im Einzelfall abzuwägen, ob eine konkrete Bewertung schutzwürdige Interessen des betroffenen Arztes verletzt. Schutzwürdiges Interesse ist dabei nicht allein das Persönlichkeitsrecht. Vielmehr kann auch die Abwehr wirtschaftlicher Nachteile ein schutzwürdiges Interesse darstellen (BGH, Urt. v. 23.06.2009 ? VI ZR 196/08 ? Spickmich). In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u. a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987 ? VI ZR 244/85 ? VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 ? VI ZR 83/87 ? VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 ? VI ZR 104/90 ? VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über ?seine? Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden un! d bei ei ner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist zunächst einmal festzuhalten, dass Bewertungen in Arztbewertungsportalen regelmäßig die sog. Sozialsphäre des betroffenen Arztes tangieren, welche weniger schutzwürdig ist, als die Intimsphäre. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre können nur ausnahmsweise untersagt werden. So etwa dann, wenn es sich um * unwahre Tatsachenbehauptungen, * Schmähkritik, * eine Stigmatisierung oder * Anprangerung handelt.

09.10.2010Handelsrecht, Neue Regelung zum Ausgleichsanspruch des HandelsvertretersHandelsvertreter haben nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses einen sogenannten Ausgleichsanspruch gegen ihren Vertragspartner (Unternehmer) nach § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB). Nahezu unbemerkt hat der Bundestag noch kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch geändert. Die Änderung ist am 05.08.2009 in Kraft getreten und dürfte vor allem den Handelsvertretern zugute kommen.

Bisher konnte der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB verlangen, wenn

1. dem Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile verbleiben;
2. dem Handelsvertreter in Folge der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden entgehen und
3. die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht.

Diese Voraussetzungen mussten nach herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Literatur kumulativ vorliegen. Der Ausgleichsanspruch konnte zudem nicht höher sein, als der niedrigste Betrag, der sich im Rahmen der Ermittlung unter Ziffer 1. oder Ziffer 2. ergab. Sofern beispielsweise die entgangenen Provisionsansprüche nach Ziffer 2. gering waren, sind diese für die Höhe des Ausgleichsanspruchs maßgeblich gewesen, selbst wenn die Vorteile für den Unternehmer sehr groß waren.

Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 26.03.2009 festgestellt, dass das Gesetz bzw. dessen Auslegung durch die deutschen Gerichte nicht mit der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 (?Handelsvertreterrichtlinie?) in Übereinstimmung zu bringen ist. Diese Entscheidung ist der Grund für die Gesetzesänderung. Danach entsteht der Ausgleichsanspruch nun, wenn

1. dem Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile verbleiben und
2. die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht, wobei eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, in der auch die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen zu berücksichtigen sind.

Der neue Gesetzeswortlaut lässt die Möglichkeit offen, dass künftig der Ausgleichsanspruch die Provisionsverluste des Handelsvertreters übersteigt, selbst wenn diese Verluste geringer sind als die Vorteile des Unternehmers. Es wird sich zeigen, wie die Gerichte in Streitfällen künftig mit der geänderten Gesetzlage umgehen werden.


Dr. Thomas Grabig
Rechtsanwälte Franz und Schulkamp, Partnerschaft von Rechtsanwälten
09.10.2009


24.06.2010Keine Mieterhöhung wegen unwirksamer SchönheitsreparaturklauselDer BGH hat in den letzten Jahren in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass verschiedene Klauseln in Mietverträgen zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sind. Für den Mieter bedeutet dies, dass er nicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Vielmehr muss der Vermieter diese Leistungen erbringen und hierfür die Kosten tragen.

Einige Vermieter haben daraufhin versucht, die Folgen einer unwirksamen Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter einseitig durch eine Mieterhöhung zu kompensieren. Dem ist der BGH in zwei Entscheidungen entgegengetreten (Urteil vom 09.07.2008 ? VIII ZR 181/97 und Urteil vom 11.02.2009 ? VIII ZR 118/07).

In beiden Fällen haben die Vermieter von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu verlangt, die über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus noch einen Zuschlag für die Schönheitsreparaturen vorsah.

Der BGH hat klargestellt, dass ein Anspruch des Vermieters auf einen solchen Zuschlag nicht besteht.
Einem entsprechendes Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht entgegen, dass nach der Vorschrift lediglich eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete in Betracht kommt. Eine darüber hinaus gehende Mieterhöhung ist vom Gesetz nicht gedeckt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll dem Vermieter lediglich ermöglicht werden, im Rahmen eines Vergleichsmietsystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Die Berechtigung zur Mieterhöhung ergibt sich deshalb aus den Marktverhältnissen. Der von den Vermietern in den streitgegenständlichen Fällen begehrte Zuschlag orientiert sich hingegen an den Kosten für die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Würde man dieses Kostenelement ohne Rücksicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung der Mieterhöhung zulassen, würde das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen. Der Anspruch auf den begehrten Zuschlag lässt sich auch nicht durch eine Vertragsauslegung oder mit den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen. Das rechtliche und wirtschaftliche Risiko, dass sich eine Klausel des Vertrages als unwirksam erweist, trägt der Verwender der Klausel. Dies ist regelmäßig der Vermieter.

Dem Vermieter steht somit für eine Anpassung der Miete nur der Weg einer einvernehmlichen Vertragsänderung offen. Einseitig kann er eine Mieterhöhung zur Kompensation einer unwirksamen Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht durchsetzen.

Die Entscheidungen sind veröffentlicht: NZM 2008, S. 641 und NZM 2009, S. 513

Dr. Thomas Grabig
Franz & Schulkamp, Partnerschaft von Rechtsanwälten
Dorotheenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: 030/ 20 61 65 0
E-Mail: berlin@franz-schulkamp.de



09-01-2010Fachanwalt eine DefinitionDie Bezeichnung Fachanwalt ist ein einem Rechtsanwalt verliehener Titel, der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer haben zum 1. Januar 2008 rund 22% der Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben.
Insgesamt gab es in der Bundesrepublik 32.747 Fachanwälte. Nach einer vom Soldan Institut vorgestellten Studie spielt die Spezialisierung durch Fachanwälte für 80 Prozent der befragten Mandanten bei der Anwaltssuche eine große Rolle. Eine andere Studie des Instituts zeigt, dass Fachanwälte im Durchschnitt um vierzehn Euro höhere Stundensätze berechnen als Kollegen ohne Fachanwaltstitel.

Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.
Ein Rechtsanwalt darf maximal zwei (ab dem 1. September 2009 drei) Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Von einem zusätzlich notwendigen „Fachgespräch“ (mündliche Prüfung) kann abgesehen werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses nicht notwendig erscheint. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig. Die Spanne reicht von 50 Fällen im Steuerrecht oder Informationstechnologierecht bis hin zu 160 Fällen im Verkehrsrecht.
Ab dem Jahr, das dem Besuch des Fachanwaltskurses folgt, muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden hörend oder dozierend ableistet oder eine wissenschaftliche Publikation auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2008 wurde der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eingeführt. Die Satzungsversammlung der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer hat im November 2008 die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht beschlossen, der Beschluss muss noch vom Bundesjustizministerium bestätigt werden.
Im Rahmen einer gesetzgeberischen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zahl der von einem Rechtsanwalt nebeneinander zu führenden Fachanwaltsbezeichnungen von zwei auf drei erhöht worden.
Rechtsgebiete

Gegenwärtig gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für die folgenden Rechtsgebiete: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.
Im Rahmen der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 11. Juni 2007 wurde beschlossen, den Bundestag zu einer Verschärfung des § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung aufzufordern. Zur Diskussion steht, den Anwaltskammern ein Recht zur inhaltlichen Prüfung einzuräumen. Das Bundesjustizministerium hat sich zu diesen Plänen allerdings zurückhaltend geäußert.
aus Wikipedia die Freie Enzyklopädie


24.06.2009Teppichbodengrundreinigung gehört zu den SchönheitsreparaturenZu den Schönheitsreparaturen gehören nach § 28 Abs. 4 Satz 3 der II: Berechnungsverordnung ?das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren.? Diese gesetzliche Definition gilt unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum. Zur Bestimmung des Umfangs der Schönheitsreparaturen wird die Definition jedoch auch bei preisfreien Wohnraum und Gewerberaummietverhältnissen zugrunde gelegt.

Der für Gewerbemietrecht zuständige 12. Zivilsenat des BGH hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Grundreinigung eines vom Vermieter einer Gewerbemietfläche zur Verfügung gestellten Teppichbodens ebenfalls zu den geschuldeten Schönheitsreparaturen gehört (BGH, Urteil vom 08.10.2008 ? XII ZR 15/07).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter eine ca. 4.000 m² große Gewerbeeinheit gemietet, die der Vermieter mit Teppichboden ausgestattet hatte. Der Mietvertrag sah vor, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat. Ferner sollte er vor dem Auszug nach seiner Wahl die fälligen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen oder die für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen. Der Vermieter verlangte nach dem Auszug des Mieters die Zahlung der Kosten für eine Grundreinigung des Teppichbodens in Höhe von rund %u20AC 10.000,00.

Der BGH gab dem Vermieter recht. Die Grundreinigung des Teppichbodens gehört zu den Schönheitsreparaturen, deren Ausführung vom Mieter geschuldet war. Der BGH stellt zwar klar, dass sich dies nicht unmittelbar aus § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung ergibt. Gleichwohl müsse man zumindest in Gewerberaummietverhältnissen nach Auslegung des Mietvertrages zu dem Ergebnis kommen, dass auch diese Grundreinigung vom Begriff der Schönheitsreparaturen erfasst wird. In der Begründung führt der BGH dazu aus, dass es sich bei den Schönheitsreparaturen nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinn, sondern um Maßnahmen zur Erhaltung eines entsprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung von Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Ziel ist es, die Oberflächen in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen. Für einen redlichen Mieter müsse daher klar sein, dass an Stelle des früher üblichen Streichens von Holzfußböden nunmehr Maßnahmen erforderlich sind, die für den vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führen. Der Verschönerung des Holzfußbodens durch Streichen entspricht nach Auffassung des BGH deshalb die gründliche Reinigung des Teppichbodens.

Die Entscheidung wirft auch eine Reihe von Problemen auf. So dürfte es in der Praxis nicht einfach sein zu entscheiden, was unter einer ?gründliche Reinigung? des Teppichbodens zu verstehen ist und wann diese fällig sein soll. Ferner stellt sich die Frage, ob die Entscheidung auch im Hinblick auf andere Böden wie Parkett oder Laminat anzuwenden sein wird. Schließlich bleibt abzuwarten, ob sich der für Wohnraummietverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat dieser Entscheidung im Bereich des preisfreien Wohnraums anschließen wird.

Die Entscheidung ist unter anderem veröffentlicht in NZM 2009, S. 126.


Dr. Thomas Grabig
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18.06.2009Die einstweilige Verfügung ist der übliche Verfahrensfortgang nach einer AbmahnungDie einstweilige Verfügung ist der übliche Verfahrensfortgang nach einer Abmahnung. Da das Verfahren einige Besonderheiten aufweist, hier die entsprechenden Erklärungen:

In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten:

Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich.
Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts von einem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern! Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.

Glaubhaftmachung statt Beweis
Die Gewährung schnellen Rechtsschutzes erlaubt keine langwierigen Beweisaufnahmen. Daher müssen die Tatsachen, die den Anspruch begründen vorläufig nur glaubhaft gemacht werden. Der Begriff „glaubhaft" bedeutet hier einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit, die ein Beweis erfordert. Die Mittel zu Glaubhaftmachung sind die Vorlage von Urkunden und die Versicherung an Eides statt. Daneben kommt die Vorlage von Kopien, Parteigutachten, etc. in Betracht. In einem Hauptsacheverfahren (Klage) müssen die glaubhaft gemachten Tatsachen, soweit Sie zwischen den Parteien streitig sind, bewiesen werden.

Eilbedürftigkeit des Antrags
Der Antragssteller kann innerhalb von wenigen Tagen einen Titel erlangen und dies bei bloßer Glaubhaftmachung seines Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht. Ein solches Verfahren ist nur gerechtfertigt, wenn die Sache dies erfordert, also eine Dringlichkeit der Sache vorliegt. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht (§ 25 UWG) allerdings zugunsten des Antragsstellers vermutet. Diese Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegbar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Verhalten des Antragsstellers.

Wer als Antragssteller – nach positiver Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes – oder nach erfolgter Abmahnung des Konkurrenten, längere Zeit zuwartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, zeigt damit, dass ihm die Sache selbst nicht eilig ist. Damit ist die Dringlichkeit widerlegt; der Antrag wird in der Regel abgelehnt. Die wichtige Frage, wie lange zugewartet werden kann, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Als Faustregel gilt 4 Wochen Untätigkeit sind die Grenze. Liegen sachliche Gründe für ein Zuwarten vor, dann kommen auch wesentlich längere Zeiträume in Betracht.
Die Vermutung der Dringlichkeit kann auch aus objektiven Gründen entfallen, etwa wenn der Wettbewerbsverstoß nicht zeitnah wiederholt werden kann. Beispiel: Werbung aus Anlass des Millenniums.

Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Eine weitere Besonderheit, die sich aus dem Charakter der einstweiligen Verfügung als vorläufigen Rechtsschutz ergibt, ist das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Würde beispielsweise die Freigabe einer Internet-Domain per einstweiliger Verfügung beantragt, so wäre dies eine endgültige Entscheidung, die dem eigentlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ein solches endgültiges Anliegen kann daher grundsätzlich nicht per einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: Eine endgültige Entscheidung muss bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen, um effektiven Rechtsschutzes zu gewähren.

Verfügungsbeschluss des Gerichts
Die Entscheidung des Gerichts ergeht in der Praxis meist als Beschluss. Untersagt wird eine konkrete Verletzungshandlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Kosten
Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 1,2 Verfahrensgebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr. Die Streitwerte beginnen bei Wettbewerbsstreitsachen in der Praxis meist ab 10.000 %u20AC! Für einen durchschnittlichen Wettbewerbsstreitfall werden meist 15.000 oder 20.000 %u20AC angenommen.

Bemessung des Streitwertes
Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes können sein: Der Wert, den die Sache für den Antragsteller aufgrund bereits investierter Kosten hat. Dringlichkeit und Bedeutung der Sache für den Antragssteller. Die Dauer und Intensität der Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner. Die Bedeutung des Antragstellers, sein Umsatz, seine Stellung im Wirtschaftsleben bzw. sein Bekanntheitsgrad.

Rechtsmittel des Antragsgegners.
Nach der oft überraschenden Zustellung einer einstweiligen Verfügung stellt sich dem Antragsgegner die Frage, ob und wie er gegen die einstweilige Verfügung vorgehen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Zustellung die einstweilige Verfügung regelmäßig vollzogen ist und daher befolgt werden muss, soll nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes riskiert werden.

Widerspruch
Ist die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen, dann gibt es die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (wie beispielsweise im Falle eines Verwaltungsaktes). Auf Antrag kann das Gericht aber die Vollstreckung einstellen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Zu entscheiden hat das Gericht, das bereits die einstweilige Verfügung erlassen hat. Eine höhere Instanz wird mit dem Widerspruch nicht erreicht. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung durch das gleiche Gericht geklärt wurden, kann nicht erwartet werden, dass eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.

Sinnvoll ist ein Widerspruch insbesondere, wenn die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ausgesetzt oder eine Aufbrauchfrist für Werbematerialien erreicht werden soll.
Ebenso, wenn später Berufung eingelegt und damit ein höheres Gericht angesprochen werden soll.
Oder, wenn die Kostenlast aufgrund einer fehlenden Abmahnung ungerechtfertigt erscheint.
Der Widerspruch kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden.

Berufung
Erging die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung oder wurde die einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch bestätigt, dann kann Berufung eingelegt werden. Das Verfahren wird unabhängig von einem Hauptsacheverfahren fortgeführt. Eine Revision findet nicht statt.

Antrag auf Erhebung der Hauptsache
Da das einstweilige Verfügungsverfahren den Antragssteller begünstigt, kann der Antragsgegner den Antragssteller zwingen, die Hauptsache einzuleiten. Leitet dieser die Hauptsache (das Klageverfahren) nicht ein, dann kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.

Antrag auf Aufhebung wegen geänderter Umstände
Ändern sich die tatsächlichen Umstände nach Erlass der einstweiligen Verfügung, so kann der Antragsgegner die Aufhebung beantragen. Dieser Antrag ist sinnvoll, wenn die einstweilige Verfügung ursprünglich rechtmäßig war, durch geänderte Umstände aber hinfällig geworden ist, und daher für die Zukunft aufgehoben werden soll. Wurde bereits Widerspruch oder Berufung eingelegt, können und müssen die geänderten Umstände in diesen Verfahren geltend gemacht werden.

Möglichkeiten des Antragsstellers
Wird eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Beschwerde einlegen. Wird aufgrund der Beschwerde die einstweilige Verfügung nicht doch noch von der ersten Instanz erlassen, dann entscheidet das Beschwerdegericht (nächste Instanz) endgültig über die Beschwerde. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dem Antragssteller bleibt es aber unbenommen, die Hauptsache einzuleiten oder aufgrund neuen Tatsachenvortrages eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.

Berufung
Wird die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Berufung einlegen. Auch hier entscheidet das Berufungsgericht letztinstanzlich.

Abschließende Klärung des Streitfalls
In der Praxis wird durch den einstweiligen Rechtsschutz oft eine abschließende Klärung des Streitfalls erreicht. Dies hat seinen Grund in folgender Überlegung: In vielen Streitfällen geht es um die Klärung von Rechtsfragen. Diese werden im einstweiligen Rechtsschutz nicht anders behandelt wie im Hauptsacheverfahren. Eine summarische Prüfung findet lediglich hinsichtlich der Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der Rechtsfragen statt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen werden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anders behandelt, wie in einem normalen Klageverfahren. Sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren sind die gleichen Gerichte und Kammern zuständig. Ist eine Rechtsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die Instanzen geklärt, so kann nicht erwartet werden, dass die gleichen Kammern im Hauptsacheverfahren, die Rechtslage plötzlich anders beurteilen. Eine Einleitung der Hauptsache macht daher für die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei nur Sinn, wenn der Streit um Tatsachen und nicht um Rechtsfragen geht.